Ihre Rechte als Verbraucher, Reisender und Flugpassagier gegenüber dem Reiseveranstalter, Reisebüro oder der Fluggesellschaft, wenn Ihr Reisegepäck, Ihre Koffer, Ihre aufgegebenen Taschen oder sonstiges Gepäck verspätet ankommen, nicht mehr auffindbar sind oder gar verloren gingen.
von Rechtsanwalt Jan Bartholl Münster
06.02.2008 (Kö) Der Flug war anstrengend und Sie stehen müde und abermals urlaubsreif an der Gepäckausgabe. Das obligatorische Drängeln beginnt, sobald sich das Kofferband in Bewegung setzt. Als der erste Koffer mit halb heraushängenen Unterhemden auf dem Band seine Runden dreht, beschleicht Sie ein mulmiges Gefühl. Was, wenn... Wenn die schlimmsten Befürchtungen dann tatsächlich eintreffen oder gar übertroffen werden und Ihr Reisegepäck nicht auf dem Band erscheint, geht die übliche Prozedur los. Schadensmeldung, Telefonate, Nachfragen, Warten, Hoffen und Bangen, dass das Reisegepäck doch noch irgendwann auftaucht.
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Verbrauchertipp
Sie haben als Reisender und Flugpassagier ein Recht auf den unversehrten und vertragsgemäßen Transport Ihres aufgegebenen Reisegepäcks. Wird das Gepäck nicht ordnungsgemäß befördert, kommen die Koffer verspätet an, ist Ihr Gepäck beschädigt oder fehlen Gegenstände aus Ihren Koffern und Reisetaschen, haften die Fluggesellschaften und sind zum Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Minderung verpflichtet. |
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Nicht nur die sogenannten "Billigflieger" wie Ryanair, Easyjet, Germanwings, Air Berlin, Buzz und andere, sondern auch etablierte Linienfluggesellschaften wie Lufthansa, KLM, Air France, British Airways oder Iberia setzen inzwischen auf niedrige Anfangspreise und Lockvogelangebote beim Verkauf ihrer Flugscheine. Der Kunde soll mit niedrigen Ticketpreisen geködert werden. Einige der Low-Cost-Carrier bitten dann entgegen ihrer Bezeichnung bei der Gepäckaufgabe kräftig zur Kasse. Dafür erkaufen Sie sich lediglich das "Recht", überhaupt Gepäck aufgeben zu können. Ein höherer Service oder eine garantierte Gepäckbeförderung ist damit nicht verbunden. Allzu gerne versuchen sich einige Billigfluganbieter ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich der Gepäckbeförderung zu entledigen.
Beschwerden über Gepäckprobleme haben in den verganenen Jahren zugenommen. Immer mehr Fluggäste beschweren sich über fehlende Koffer, beschädigtes Gepäck, verspätete Abflüge, Verschiebung des Abfluges oder schlechten bis nicht vorhandenen Kundenservice. Spitzenreiter bei den grenzüberschreitenden Verbraucherbeschwerden sind die Fluggesellschaften aus Irland. Jede vierte Beschwerde bezog sich auf eine Beschwerde über eine irische Fluggesellschaft. Jede dritte Beschwerde bezog sich auf verspätetes, fehlendes oder beschädigtes Gepäck.
In dem Maße wie der Flugverkehr zugenommen hat, scheinen sich auch die Probleme beim Gepäcktransport zu häufen. Nach einer Untersuchung der Association of European Airlines ging im Jahre 2006 das aufgegebene Reisegepäck von ungefähr 5,6 Millionen Flugpassagieren zeitweilig verloren. Das sind knapp 1,6 Prozent aller Flugreisenden. Die Airlines mit den häufigsten Gepäcktransportproblemen sind die Transportes Aereos Portugueses (TAP Air Portugal) mit einer Quote von 3,5% der Flugreisenden, die British Airways mit einer Quote von 3%, Alitalia mit 2,8%, KLM mit 2,4% und AirFrance mit 1,8%. Die Fluggesellschaften führen als Gründe die stetig steigende Passagieranzahl und die damit verbundene Überlastung der Flughäfen an.
Die Fluggesellschaften arbeiten zur Identifizierung des Reisegepäcks mit computergesteuerten Gepäckleitwegen und Strich-Code-Systemen. Einige Fluggesellschaften testen Smart-Tags, welche einen Mikrochip enthalten, der es ermöglicht, jederzeit das Gepäckstück zu orten. Die Systeme sind jedoch noch nicht ausgereift und werden daher nur auf bestimmten Strecken eingesetzt. Von dem als vermisst gemeldeten Reisegepäck tauchen 90% innerhalb von 24 Stunden nach Mitteilung des Verlustes wieder auf. Weitere 5% der Gepäckstücke können in der Folgezeit noch aufgefunden und dem Passagier zugeordnet werden. Lediglich 5% des als vermisst gemeldeten Reisegepäcks taucht nicht wieder auf. Dies entspricht zwar nur 0,175% aller aufgegebenen Reisegepäckstücke. Jeder Verlust des Reisekoffers ist jedoch unerfreulich und im Einzelfall mit viel Ärger und Aufwand verbunden.
Im unerfreulichen Fall, dass das Reisegepäck tatsächlich nicht wie vereinbart am Kofferband in Empfang genommen werden kann, sollten Sie einige grundsätzliche Hinweise beachten. Fehlt das Gepäck am Zielort der Reise oder des Fluges oder ist es beschädigt, beachten Sie folgende Tipps:
1. Schriftliche Schadensmeldung
Informieren Sie die Fluggesellschaft umgehend noch an der Gepäckausgabe und vor Verlassen der Ankunftshalle vom Verlust des Reisegepäcks. Sie finden die Schalter der Vertretungen der Fluggesellschaften meistens in der Nähe der Gepäckausgabe. Dabei vertritt ein sogenannter "Handling agent", also ein sachbearbeitender Stellverteter der Airlines, meist mehrere Fluggesellschaften. Sie erhalten nach Aufnahme der Schadensmeldung in der Regel unaufgefordert einen sogenannten "Property Irregularity Report". Sollte Ihnen dieser nicht ausgehändigt werden, bestehen Sie auf einem schriftlichen PIR-Report. Dieser ist sehr wichtig für den Nachweis, dass Sie den Schaden umgehend nach Bemerken gemeldet haben.
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Verbrauchertipp
Wurde Ihr Reisegepäck nicht ordnungsgemäß transportiert oder das Gepäck gar beschädigt, sollten Sie sich genauestens über Ihre Rechte informieren, um spätere finanzielle Verluste zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen, welchen Schadensersatz sie geltendend machen können und vor allem welche weiteren Rechte es gibt, wie z.B. Aufwendungsersatz, Ersatz des Kaufpreises für neues Reisegepäck, Erstattung der Ersatzkleidung, Minderung, etc. kontaktieren Sie fachlich erfahrene Berater. Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster berät Sie bundesweit kompetent und zuverlässig. |
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2. Nachträgliche Schadensmeldung
Wenn Sie erst nach Annahme des Gepäcks und gegebenenfalls erst beim Auspacken des Gepäcks in Ihrer Wohnung bemerken, dass das Gepäck beschädigt ist oder Teile fehlen, melden Sie den Verlust oder die Beschädigung umgehend der Fluggesellschaft. Notieren Sie sich das Datum und die genaue Uhrzeit des Anrufes bei der Fluggesellschaft oder deren Handling agent und vermerken Sie den Namen Ihres Gesprächspartners. Informieren Sie die Fluggesellschaft unbedingt auch schriftlich über den Schaden. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Schadensmeldung.
3. Unterlagen sichern
Bewahren Sie alle Unterlagen bezüglich des Fluges, insbesondere das Boarding-Ticket und den Gepäck-Kontrollabschnitt auf. Bewahren Sie auch den Property Irregularity Report, also die schriftliche Bestätigung der Schadensmeldung gut auf. Notieren Sie sich, welche Ausgaben (für Mobiltelefonate, Internetnutzung, etc) Sie durch den Vorfall hatten. Bewahren Sie die Quittungen für die Ausgaben auf. Ob Sie einen Anspruch auf Ersatz der Kosten haben und in welcher Höhe Ihr Anspruch besteht, kann ein Fachmann im Einzelfall überprüfen. Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster berät Sie kompetent und zuverlässig. Häufig versuchen die Fluggesellschaften Ihre Verantwortung zu bagatellisieren oder gar zu leugnen. Die Haftung, die Haftungshöhe und der Haftungsumfang werden von Fluggesellschaften regelmäßig herabzusetzen versucht. Erkundigen Sie sich genau nach Ihren Rechten und fordern Sie diese konsequent gegenüber der Fluggesellschaft ein, wenn Ihnen im Einzelfall unverschuldet ein Schaden enstanden ist. Wenn Sie unsicher sind, ziehen Sie den Rat eines fachkundigen Ansprechpartners hinzu. Die Kosten für einen Rechtsanwalt können im Einzelfall ebenso Aufwendungen darstellen, welche erstattet werden müssen. Verständige Ansprechpartner werden Ihnen im Einzelfall weiterhelfen. Als persönlicher Ansprechpartner prüft Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster mit Ihnen gemeinsam mögliche Ansprüche. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich über unsere Beratungsangebote.
4. Notwendige Ersatzkäufe
Haben Sie am Zielort keine Möglichkeit an Ihre notwendigsten Kleidungsstücke wie Unterwäsche, Hemden und Hosen sowie Kosmetika, Medikamente, Zahnbürste und Zahnpasta oder sonstige notwendige Pflegeutensilien zu gelangen, haben Sie das Recht die notwendigsten Kleidungs- und Gebrauchsgegenstände ersatzweise zu kaufen. Was notwendig ist und von der Fluggesellschaft erstattet werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles, und insbesondere den Gegebenheiten am Zielort ab. Als persönlicher Ansprechpartner prüft Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster mit Ihnen gemeinsam Ihre Ansprüche. Bewahren Sie in jedem Fall die Kaufquittungen der Ersatzkäufe gut auf.
Da Ihr Gepäck nach der Aufgabe am Check-in-Schalter in die Obhut der Fluggesellschaft gerät, trägt diese auch die Verantwortung für den pünktlichen und ordentlichen Transport. Wenn ihr Gepäck nicht pünktlich ankommt, ihr Koffer zwar pünktlich, jedoch beschädigt ankommt oder einzelne Gegenstände aus dem Gepäck fehlen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der dadurch ausgelösten Kosten und Schäden. Inwieweit die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter, das Reisebüro oder die Reisegepäckversicherung Ihnen zum Schadensersatz verpflichtet sind, muss im Einzelfall von Fachleuten überprüft werden. Dabei wird auch geprüft, ob und inwieweit Ihnen entstandene Unannehmlichkeiten, Aufwendungen und sonstige Schäden ersetzt werden müssen. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich über unsere Beratungsangebote.
Lesen Sie auch den Beitrag Erstattung der Flugkosten bei Nichtantritt des Fluges und Ihre Rechte als Flugpassagier.
Zu einzelnen gerichtlichen Entscheidungen bei Gepäckschäden lesen Sie unseren Beitrag Koffer und Gepäck weg - Einzelfälle und gerichtliche Entscheidungen.
Rechtsanwalt Jan Bartholl
Münster, Februar 2008
www.ra-janbartholl.de und aktuelle Informationen
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