headerline
headerline
Home BarthollAktuellesLeistungenKontaktImpressum
Deutsch
English
Espanol
headerline
 
 
 
  logobartholl

 

Ryanair fliegt wieder nach Girona und nicht versehentlich nach Barcelona

 

Die Generalitat de Catalunya und die Diputación de Giron in Spanien verbieten der irischen Fluggesellschaft Ryanair die irreführende Bezeichnung des Flughafens Girona als Flughafen Barcelona (GRO)


von Yolanda Miguel Muñoz (Netzwerk Pro-V, www.reise-recht-wiki.de)


FE 2009 (Barc) Ryanair fliegt von verschiedenen Flughäfen Europas in die Hauptstadt der gleichnamigen Provinz Girona im Nordosten Kataloniens. Der Flughafen Girona, den Ryanair anfliegt, liegt etwas über 100 Kilometer von Barcelona entfernt. Ryanair bewarb die Flugstrecken auf der Firmenwebseite kurzzeitig mit der Bezeichnung Zielflughafen ”Barcelona (GRO)”. Die Landesregierung Kataloniens, die Generalitat de Catalunya, und der Provinzrat von Girona, Diputación de Giron, verlangten nach Kenntnis der Umstände und auf Betreiben einiger Mitbewerber die sofortige Einstellung der irreführenden Bezeichnung und Werbung. Die Landesregierung und der Provinzrat verlangten, dass Ryanair den geronesischen Provinznamen und die Hauptstadt Girona als Flugziel angibt.

Ryanair reagierte umgehend und nannte die Bezeichnung des Flughafens Girona als Flughafen Barcelona einen Irrtum. Die sofortige Korrektur sei in die Wege geleitet worden.

 

bartholl muensterland
Girona und Barcelona, Gemeinde Hahn und Frankfurt/Main, Weeze und Düsseldorf

Provinzflughäfen in Verbindung mit wichtigen Luftfahrtdrehkreuzen und großen internationalen Verkehrsflughäfen zu vergleichen bzw. in Verbindung zu bringen, war immer eine beliebte Methode sog. 'Billigflieger' oder Low-Cost-Carrier. Da mit der Werbung die Fluggäste der traditionellen Flag-Carrier, wie Lufthansa, Air France oder British Airways angesprochen werden und diesen die Flugbeförderung von Provinzflughäfen als Alternative schmackhaft gemacht werden soll, stellt sich häufig die Frage der Zulässigkeit derartiger vergleichender und/oder bezugnehmender Werbung.

Ihr persönlicher Ansprechpartner in Fragen zum gesamten Reiserecht, Flugrecht und Luftverkehrsrecht ist Rechtsanwalt Jan Bartholl. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich über unsere Beratungsangebote.
 
 

 

 

 

 

 

 

 

bartholl muenster

 

Ryanair ist in Deutschland bereits zwei Mal ein ähnlicher 'Irrtum' unterlaufen. Ryanair vermarktete seine Flüge vom Flughafen Hahn im rheinland-pfälzischen Hunsrück mit der Bezeichnung des Flughafens als „Frankfurt-Hahn“. Der Provinzflughafen Hahn liegt ungefähr 120 Kilometer vom größten deutschen Verkehrsflughafen Frankfurt am Main entfernt. Großstädte wie Mainz, Wiesbaden oder Koblenz liegen erheblich näher an dem Flughafen im Hunsrück als Frankfurt/Main. Das OLG Köln qualifizierte auf Betreiben der Deutschen Lufthansa die Werbung der Ryanair als irreführend und verbot mit der Bezeichnung «Frankfurt-Hahn» für Flüge ab Hahn zu werben (Urteil des LG Köln vom 19.03.2002, Az.: 33 O 391/01).

Ähnlich gestaltete sich die Werbung der Ryanair bezüglich der Flüge vom Flughafen Weeze am Niederrhein mit der Bezeichnung als "Flughafen Niederrhein (Düsseldorf)". Die niederrheinische Gemeinde Weeze, von dem die Flieger von Ryanair starten und landen, liegt fast 80 Kilometer von Düsseldorf entfernt. Das OLG Köln untersagte die Werbung (Urteil des OLG Köln vom 05.12.2003, Az.: 6 U 107/03).

 

Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unseren Beitrag EU-Verordnung schreibt transparente Preise für Werbung von Flügen vor, über die neue Verordnung in Europa, die es sowohl Billigfliegern, als auch den traditionellen Flag-Carriern vorschreibt, Flugpreise unter Angabe von Steuern, Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren und Kerosinzuschlägen transparent gegenüber Verbrauchern und Fluggästen in der Werbung anzugeben.

 

Jan Bartholl
Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht


www.ra-janbartholl.de

E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de

 

copyright Jan Bartholl

Diesen Artikel können Sie mit einem Hinweis auf unsere Webseite http://www.ra-janbartholl.de verbreiten, zitieren und verlinken.

 

 


                                                         Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder rufen Sie uns an.

                                                         Wir freuen uns von Ihnen zu hören.

                                                         Ihr Ereignis aus einer Pauschalreise oder einem Flugvorfall.


                                                         Weitere interessante Beiträge:

                                                         Erstattung der Flugkosten bei Nichtantritt des Fluges
                                                         Ihre Rechte als Flugpassagier
                                                         Koffer und Gepäck weg - Einzelfälle und gerichtliche Entscheidungen
                                                         Ryanair streicht Flüge von Drittanbietern - Rechte als Flugpassagier

linegrey

Beratung


Haben Sie eine spezielle Frage zu einem ganz bestimmten Thema aus dem Reiserecht oder in Verbindung mit Fluggastrechten, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner zu den verschiedenen Themengebieten wie Reiserecht, Fluggastrechte, Gepäckschäden, Vertragsrecht und anderen Rechtsgebieten jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail. Ihr persönlicher Ansprechpartner erörtert mit Ihnen gemeinsam die Sachlage und beantwortet Ihre Fragen. Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl freut sich Sie kennenzulernen.

linegrey

symarch

   

Dieser Artikel als pdf-Datei: Ryanair fliegt wieder nach Girona und nicht versehentlich nach Barcelona [...] pdf

Abgelegt unter: Werbung, Bezugnehmende Werbung von Fluggesellschaften, Internetbuchung, Luftverkehrsrecht, EU-Vorschrift, Ryanair, Fluggesellschaft, 1-Euro-Angebot, Lufthansa, Flugbeförderung, Fluggastrechte, Flughafen Frankfurt am Main , Flughafen Hahn, Flughafen Girona , Flughafen Barcelona, Haftungsrecht, Schadensmeldung
Markiert als Artikel über die bezugnehmende und vergleichende Werbung von Fluggesellschaften über Flugbeförderungsleistungen. Der Artikel beschäftigt sich mit vertragsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Fragen bezüglich der Werbung von Flugbeförderungsverträgen und diesbezüglich der Angabe des Abgflughafens und Zielflughafens. Die Fluggesellschaft Ryanair ist bereits mehrfach durch irreführende und wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen in Erscheinung getreten. Zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen unter Fluggastrechte, vergleichende Werbung und bezugnehmende Werbung nach deutschem Wettbewerbsrecht und Lauterkeitsrecht, europäische Fluggastrechte, Urlaubsrecht, Musterbrief, Musterschreiben, Ansprüche auf Reisepreisminderung, Vertragsrecht, Haftung, Schadensmeldung, Schadensersatz.

Links: Ihre Rechte als Fluggast und Flugpassagier in Deutschland und Europa

Verwandte Informationen: Rechte von Flugpassagieren und Reisenden bei Verlust des Reisegepäcks

Rechte von Flugpassagieren und Reisenden bei Reisegepäckschäden

Verlust des Reisegepäcks - Ihre Rechte gegen die Fluggesellschaft

Rechte von Flugpassagieren und Reisenden bei Verlust des Reisegepäcks

Koffer und Gepäck weg - Einzelfälle und gerichtliche Entscheidungen

Erstattung der Flugkosten bei Nichtantritt des Fluges

Ihre Rechte als Flugpassagier

Ihre Rechte bei Gepäckverlusten

Pressemitteilung



linegrey

 

Lesezeichen für diesen Artikel einfügen unter ...     google delicious mister-wong yahoo yigg blinklist wikio webnews oneview folked linkarena digg facebook



linegrey


Bartholl logo

Rechtsanwaltskanzlei Bartholl
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de
go back zurück