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Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails



31.01.2007 (Kö) Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl und ihre Kooperationspartner hatten schon in der letzten Ausgabe des Kundenbriefes des Jahrgangs 2006 auf die geänderte Rechtslage zu Angaben in geschäftlichen E-Mails hingewiesen.

Bisher wurden in Deutschland tätige Unternehmer verpflichtet, in Geschäftsbriefen bestimmte Firmenmerkmale anzugeben. Diese Pflichtangaben müssen seit Anfang 2007 auch in E-Mails im Geschäftsverkehr mitgeteilt werden. Das bedeutet, dass die bisher in Geschäftsbriefen mitgeteilten Angaben auch in jeder geschäftlich veranlassten E-Mail anzugeben sind. Die neuen Regelungen betreffen über drei Millionen Unternehmen in Deutschland.

Im Januar 2007 wurden noch häufig E-Mails im Geschäftsverkehr ohne die gesetzlich vorgeschriebenen  Angaben versandt.  Bemerkenswert viele  E-Mails sind unvollständig und enthalten nur Teile  der gesetzlich vorgegebenen Pflichtangaben. Anstelle der wesentlichen und unerlässlichen Angaben in E-Mails sind immer wieder unnötige und nichtsaussagende E-Mail „Disclaimer“ und angehängte Erklärungen zu vermeintlichen Haftungsausschlüssen zu lesen. Wir empfehlen Ihnen einen vollständig und rechtlich einwandfreien elektronischen Briefkopf als Textbaustein anzufertigen. Alle Mitarbeiter Ihres Unternehmens sollten informiert werden, zukünftig bei ausgehender E-Mail-Korrespondenz auf die Vollständigkeit der Nachricht zu achten.


Im Einzelnen:


A. Wer muss die Pflichtangaben in E-Mails beachten?

Das Gesetz gilt für alle im Handelsregister eingetragen Firmen, unabhängig von ihrer Größe. Damit sind vom Einzelkaufmann, über die Personengesellschaften bis zu den Kapitalgesellschaften sämtliche Unternehmen betroffen. Lediglich Freiberufler, Kleingewerbetreibende, also Einzelunternehmer, und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, werden von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst.


B. Ist der gesamte E-Mail-Verkehr betroffen?

Die Pflichtangaben müssen auf allen E-Mails, die an Dritte versandt werden, mitgeteilt werden. Jede nach außen gerichtete schriftliche Nachricht, egal ob Angebot, Anfrage, Auftragsbestätigung, Rechnung, Bestellbestätigung oder sonstige Nachricht, muss die Angaben enthalten. Auch wenn unter Juristen umstritten ist, ob Rechnungen als Geschäftsbriefe im Sinne des Gesetzes über das elektronische Handelsregister gelten, raten wir die Angaben auch in Rechnungen aufzunehmen. Im Zweifel ist jeder Empfänger einer Nachricht, der nicht innerhalb des Unternehmens als Kollege oder Mitarbeiter angesehen werden kann, als Dritter zu betrachten. Wir empfehlen Ihnen einen vollständig und rechtlich einwandfreien elektronischen Briefkopf als Textbaustein anzufertigen. Alle Mitarbeiter Ihres Unternehmens sollten informiert werden, zukünftig bei ausgehender E-Mail-Korrespondenz auf die Vollständigkeit der Nachricht zu achten.


C. Müssen die Angaben mit jeder E-Mail erneut mitgeteilt werden?

Die Angaben müssen ausdrücklich und mit jeder neuen Nachricht mitgeteilt werden. Ein bloßer Bezug auf vorangegangene Schreiben oder E-Mails oder eine bloße Verlinkung auf weitere Informationen reicht nicht aus.


D. Welche Angaben müssen mitgeteilt werden?

Die jeweils notwendigen Pflichtangaben unterscheiden sich je nach Rechtsform des Unternehmens:


1. Einzelkaufmann

a. vollständiger Name der Firma wie er im Handelsregister eingetragen ist
b. Rechtsform des Unternehmens, also Einzelkaufmann („eingetragener Kaufmann“) : e.K., e.Kfm., e.Kfr.
c. Sitz des Unternehmens/ Ort der Handelsniederlassung
d. zuständiges Registergericht und
e. die Handelsregisternummer

Ein Beispiel finden Sie hier.




2. Offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG)  sowie GmbH & Co.KG

a. vollständiger Name der Firma wie er im Handelsregister eingetragen ist
b. Rechtsform des Unternehmens
c. Sitz des Unternehmens/ Ort der Handelsniederlassung
d. zuständiges Registergericht und
e. die Handelsregisternummer

Hinweis: Im Falle einer sogenannten haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft sind für alle persönlich haftenden Gesellschafter der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname und im Falle eines gebildeten Aufsichtsrates der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Aufsichtsratsvorsitzenden anzugeben.

Ein Beispiel finden Sie hier.


3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

a. vollständiger Name der Gesellschaft wie er im Handelsregister eingetragen ist
b. Rechtsform des Unternehmens
c. Sitz der Gesellschaft
d. zuständiges Registergericht und
e. die Handelsregisternummer
f.  alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

Hinweis: Ist ein Aufsichtsrat gebildet worden und hat dieser einen Vorsitzenden, ist der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Aufsichtsratsvorsitzenden anzugeben.

Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation, ist die Liquidation mitzuteilen. Zudem sind anstelle der Geschäftsführer die bestellten Liquidatoren anzugeben.

Ein Beispiel finden Sie hier.



4. Aktiengesellschaft (AG)

a. vollständiger Name der Gesellschaft wie er im Handelsregister eingetragen ist
b. Rechtsform des Unternehmens
c. Sitz der Gesellschaft
d. zuständiges Registergericht und
e. die Handelsregisternummer
f. alle Mitglieder des Vorstandes mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Zudem muss der Vorstandsvorsitzende als solcher kenntlich gemacht werden.
g. Vorsitzender des Aufsichtsrats mit Familiennamen und mindestens einemausgeschriebenen Vornamen

Hinweis: Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation, ist die Liquidation mitzuteilen. Zudem sind anstelle der Vorstandsmitglieder die bestellten Liquidatoren anzugeben.

Ein Beispiel finden Sie hier.



5 . Genossenschaft (eG)

a. vollständiger Name der Genossenschaft wie er im Genossenschaftsregister eingetragen ist
b. Rechtsform des Unternehmens
c. Sitz der Gesellschaft
d. zuständiges Registergericht und
e. die Genossenschaftsregisternummer
f. alle Mitglieder des Vorstandes mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Zudem muss der Vorstandsvorsitzende als solcher kenntlich gemacht werden
g. Vorsitzender des Aufsichtsrats mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

Ein Beispiel finden Sie hier.



6 . Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

a. vollständiger Name der Vereinigung wie er im Handelsregister eingetragen ist
b. Rechtsform des Unternehmens
c. Sitz der Vereinigung
d. zuständiges Registergericht und
e. die Handelsregisternummer
f.  alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

Hinweis: Eventuell kann mitgeteilt werden, dass die Geschäftsführer der EWIV gemeinschaftlich handeln.

Ein Beispiel finden Sie hier.

 

Rechtsanwalt Jan Bartholl
Münster, November 2007
www.ra-janbartholl.de
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de

 


copyright Jan Bartholl

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Abgelegt unter: Gesellschaftsrecht, Firmenrecht, Wettbewerbsrecht, Haftung, Wirtschaftsrecht

Markiert als Artikel über Beispiele für elektronische Briefköpfe in geschäftlichen E-Mails von Rechtsanwalt Jan Bartholl in Münster. Der Artikel beschäftigt sich mit rechtlichen Fragen über die Pflichten von Gewerbetreibenden und Unternehmern zu bestimmten Angaben in E-Mails und im Geschäftsverkehr. Zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen unter Gesellschaftsrecht, Tipps für Unternehmer, Firmenrecht, Wettbewerbsrecht, Haftung, Vertragsrecht.

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