05.02.2007 (Kö) Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl und ihre Kooperationspartner hatten schon in der letzten Ausgabe des Kundenbriefes des Jahrgangs 2006 auf die geänderte Rechtslage zu Angaben in geschäftlichen E-Mails hingewiesen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Vorschriften des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) betreffen zunächst nur im Handelsregister eingetragene Firmen. Freiberufler, Kleingewerbetreibende, also Einzelunternehmer, und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, werden von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst. Für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, regelt §15b Gewerbeordnung, dass
1. mindestens ein ausgeschriebener Vorname und der Familienname, sowie
2. die aktuelle ladungsfähige Anschrift
in der geschäftliche E-Mail mitgeteilt werden müssen.
Beispiel:
Videoshop Highlight
Max Mustermann
Musterstraße 24
48150 Münster
Tel. 0251/1111111
Fax 0251/1111111.
Wenn Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Recht (auch BGB-Gesellschaft genannt) führen, sind alle Gesellschafter mit
1. mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und dem Familiennamen, sowie
2. der aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Gesellschaft
anzugeben. Die von Ihnen möglicherweise gewählten Zusatzbezeichnungen, wie Geschäftsbezeichnungen, Firmennamen oder Buchstabenkombinationen können zusätzlich angeführt werden.
Beispiel:
Max Mustermann& Erika Meier GbR [oder: Gesellschaft bürgerlichen Rechts]
Musterstraße 24
48150 Münster
Tel. 0251/1111111
Fax 0251/1111111.
Wir empfehlen Ihnen einen vollständig und rechtlich einwandfreien elektronischen Briefkopf als Textbaustein anzufertigen. Alle Mitarbeiter Ihres Unternehmens sollten informiert werden, zukünftig bei ausgehender E-Mail-Korrespondenz auf die Vollständigkeit der Nachricht zu achten.